Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022
- XII ZB 100/22 -
BGH: Teilungsversteigerung der Ehewohnung innerhalb Trennungszeit grundsätzlich zulässig
Maßgeblich für Zulässigkeit sind Umstände des Einzelfalls
Die Teilungsversteigerung der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Ehewohnung ist während der Trennungszeit grundsätzlich zulässig. Maßgeblich kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2018 trennte sich ein in Hessen wohnhaftes Ehepaar. Dabei vereinbarten die Eheleute, dass die Ehefrau zusammen mit den gemeinsamen minderjährigen Töchtern in der im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden
Amtsgericht und Oberlandesgericht wiesen Antrag zurück
Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odw. Als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. wiesen den Antrag zurück. Das Oberlandesgericht begründete dies mit dem besonderen Schutz der
Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Teilungsversteigerung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die
Schutz des teilungsunwilligen Ehegatten
Der teilungsunwillige Ehegatte werde durch die Vorschriften der §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützt, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind. Zudem stehen ihm die vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO zu.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Fürth/Odenwald , Beschluss vom 23.06.2021
[Aktenzeichen: 4 F 168/20 RI] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.02.2022
[Aktenzeichen: 6 UF 135/21]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33309
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33309
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.