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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018
XI ZR 309/16 -

Klausel der Sparkasse zur Aufrechnung von Forderungen durch Bankkunden unwirksam

Allgemeine Geschäfts­bedingungen verstoßen zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel, die vorschreibt, dass ein Bankkunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unwirksam ist.

Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendet sich gegen die von der beklagte Sparkasse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel:

"Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind."

Der Verbraucherverband begehrte die Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klausel durch die Beklagte. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Klausel führt zu unzulässiger Erschwerung des Widerrufsrechts

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB - und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB - soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) [...]

(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) [...]

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[...]

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.11.2015
    [Aktenzeichen: 7 O 902/15]
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.06.2016
    [Aktenzeichen: 3 U 2560/15]
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Kommentare (3)

 
 
MattyRecht schrieb am 21.03.2018

Mal wider zu Recht die Sparkasse zu Recht gekürt worden, doch bedenklich ist hier, dass das OLG das angeblich nicht gesehen haben will und somit die Klage abwies? Da stimmt doch was schon nicht in dem Verein des OLG bei dem Einzelrichter, vielleicht Besuch bekommen von einem Sparkassenvorstand, zum Kaffee trinken? Merkwürdig was das OLG also des dann nur Einzelrichter so für eine willkürliche Rechtsauffassung, wie der auch Mönchengladbach Direktor beim Amtsgericht sich die Selbstjustiz herausnehmen um ihre Schleifurteile sich zusammen-zimmern! Vielleicht aber auch unter § 299 StGB verfolgbar. Muss nur mal einer dahinter-kommen das Richter sich bestechen ließen für schmier-urteile! Dieses Urteil werde ich an jeder Sparkasse heften wohl jetzt mal müssen. Denn das ist schon Gaunereien, wie die auch monatlichen 7,90 Entgeltabrechnung AKDN LO3. das ist offensichtlicher Betrug Art. § 263 StGB i.V.m. § 291 StGB! Was bilden sich eigentlich die Vorstände der Sparkassen so ein hier das Grundrecht im Grundgesetz zu stören zu wollen? Die Vögel klage ich jetzt an!

feo antwortete am 21.03.2018

Na klar doch, und sicher genauso wortreich wie unsinnig.

Im Übrigen wäre ich dafür, dass man Ihnen Stift und Papier in die Weichzelle reicht, dann brauchen Sie Ihre Ergüsse nicht hier abtippen.

Mackus antwortete am 29.03.2018

Ich habe versucht diesem Text zu folgen, leider ohne Erfolg. Die Satzstellungen sind in etwas so, als wenn ein englischer Text mit einem Übersetzungsprogramm ins Deutsche übersetzt wurde, ist das vielleicht der Fall?

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