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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2016
- X ZR 107/15, X ZR 141/15 -
Umbuchungskosten: BGH zu Mehrkosten bei Eintritt einer anderen Person in den Reisevertrag
Umbuchungsangebot mit Mehrkosten keine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten
Die Übertragung einer Reiseleistung auf einen Dritten muss vom Reiseveranstalter ermöglicht werden. Die Mehrkosten muss jedoch der Reiseveranstalter nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden oder den Dritten damit belasten. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entscheiden.
In den vorliegenden Fällen stritten die Parteien um die Frage, ob der
X ZR 107/15: Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund erheblicher Mehrkosten bei Umbuchung
Der Kläger im vorliegenden Fall buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit
X ZR 141/15: Erwerb von neuen Flugtickets mit Mehrkosten bei Umbuchung erforderlich
In der Sache X ZR 141/15 buchten die Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte wiederum mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit
Volle Reisepreiserstattung von Klägern begehrt
In beiden Fällen stellte der
Berufungsgericht nimmt schuldhafte Verletzung der Vertragspflichten des jeweiligen Reiseveranstalters an
Es hat angenommen, dem
Aufhebung der Berufungsurteile
Auf die Revision der beklagten
Mehrkosten für Reiseübertragung auf Dritten nicht vom Reiseveranstalter zu tragen
Der
Erläuterungen
* - § 651 i BGB - Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
** - § 651 b BGB - Vertragsübertragung
(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
(2) Tritt ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
- Amtsgericht München, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 121 C 25717/13] - Landgericht München I, Urteil vom 25.08.2015
[Aktenzeichen: 30 S 25399/14]
- Amtsgericht München, Urteil vom 20.02.2015
[Aktenzeichen: 281 C 9715/14] - Landgericht München I, Urteil vom 27.10.2015
[Aktenzeichen: 13 S 5113/14]
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Dokument-Nr. 23215
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