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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2020
- VIII ZR 70/19 -
BGH: Ersatzloser Abriss eines Gebäudes stellt keine wirtschaftliche Verwertung dar
Kein Recht zur Verwertungskündigung
Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes stellt keine wirtschaftliche Verwertung dar und rechtfertigt daher keine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden im Juni 2017 die Mieter eines ehemaligen Landarbeiterhauses in Braunschweig von ihrem Vermieter gekündigt. Die Mieter wohnten seit mehreren Jahrzehnten in dem Haus. Ein schriftlicher Mietvertrag existierte nicht. Zudem zahlten sie eine Miete von nur 60 EUR. Die Kündigung erfolgte, weil ein Seitenflügel des Gebäudes wegen Baufälligkeit abgerissen werden sollte. In dem Seitenflügel befand sich das
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung nicht als
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Recht zur Kündigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe stehe dem Vermieter nicht zu, da kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses bestehe.
Keine wirtschaftliche Verwertung durch ersatzlosen Abriss des Gebäudes
Eine
Kein berechtigtes Interesse an Kündigung wegen Unwirtschaftlichkeit
Die Kündigung könne nach Ansicht des Bundesgerichts auch nicht auf ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 BGB gestützt werden. Denn die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei wegen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 06.09.2018
[Aktenzeichen: 112 C 2770/17] - Landgericht Braunschweig, Urteil vom 26.02.2019
[Aktenzeichen: 6 S 324/18 (139)]
Jahrgang: 2021, Seite: 246 GE 2021, 246 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2021, Seite: 119 WuM 2021, 119
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Dokument-Nr. 30006
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