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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2011
- VIII ZR 340/10 -
BGH zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von Betriebskosten
Mieter trägt bei angeblichem Verstoß gegen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit des Vermieters Darlegungs- und Beweislast für Schadensersatzanspruchsvoraussetzungen
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist ein Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zur Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß des Vermieters gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Die Beklagten des zugrunde liegenden Falls sind
Vorinstanzen geben Vermieter Recht
Die Klägerin hat mit ihrer Klage Zahlung der einbehaltenen Beträge nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mieter muss Verstoß gegen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit seitens des Vermieters nachweisen können
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der
Erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen
Im Streitfall ist den Mietern, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die erforderliche Darlegung einer Pflichtverletzung des Vermieters nicht gelungen. Insbesondere genügte der Hinweis der Beklagten auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz der Klägerin nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen. Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.
Hinweis auf überhöhte anteilige Müllentsorgungskosten nicht ausreichend
Auch der weitere Hinweis der Beklagten, die anteiligen Müllentsorgungskosten für ihre Wohnung seien auch gemessen an den Verhältnissen der Stadt Heidelberg deutlich erhöht, reichte nicht aus, um der Klägerin eine erhöhte Darlegungslast aufzuerlegen, da die Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Müllgebühren über die gleichen Erkenntnismöglichkeiten verfügten wie die Klägerin. So konnten sich die Beklagten über ihr Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen, Kenntnis von dem Müllgebührenbescheid der Gemeinde und dessen tatsächlichen Grundlagen verschaffen.
Grund für hohe Müllgebühren lag im Fehlverhalten der Mieter bei der Mülltrennung
Im Streitfall lag der Grund für die relativ hohen Müllgebühren in dem Fehlverhalten der
Etwaige Pflichtverletzung des Vermieters nicht ursächlich für hoher Müllentsorgungskosten
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Dass die Klägerin in der Folgezeit Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten Mülltrennungsverhalten der
Erläuterungen
* - § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der
(3) Über die Vorauszahlungen für
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Heidelberg, Urteil vom 04.05.2010
[Aktenzeichen: 23 C 198/09] - Landgericht Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010
[Aktenzeichen: 5 S 40/10]
- BGH: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 185/09]) - Vermieter kann innerhalb der Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Mieters korrigieren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2011
[Aktenzeichen: VIII ZR 296/09]) - „Völlig überhöht“ ist kein Argument, Betriebskostenabrechnung nicht zu zahlen
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2008
[Aktenzeichen: 33 C 1783/08-57])
Jahrgang: 2011, Seite: 404 IMR 2011, 404 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2011, Seite: 337 MietRB 2011, 337 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3028 NJW 2011, 3028 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 960 NVwZ-RR 2011, 960 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 705 NZM 2011, 705
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Dokument-Nr. 11916
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