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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2009
- VIII ZR 340/08 -
BGH: Zusammenfassung der Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in Betriebskostenabrechnung zulässig
Voraussetzung ist Umlage der Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch
Die eng miteinander zusammenhängenden Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser können in einer Betriebskostenabrechnung zusammengefasst werden, wenn die Umlage der Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Fürth als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Landgerichts sei eine
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Mieters zurück. Die Vermieter haben die Kosten für
Zulässige Zusammenfassung der Kosten für Frischwasser und Abwasser
Maßgeblich für die formelle
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Fürth, Urteil vom 15.05.2008
[Aktenzeichen: 350 C 2998/06] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.11.2008
[Aktenzeichen: 7 S 6015/08]
Jahrgang: 2009, Seite: 1098 MDR 2009, 1098 | Zeitschrift: Neue Justiz (NJ)
Jahrgang: 2010, Seite: 232 NJ 2010, 232 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1383 NJW-RR 2009, 1383 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 698 NZM 2009, 698 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 839 ZMR 2009, 839 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 266 ZMR 2010, 266
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Dokument-Nr. 24363
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