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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2011
VIII ZR 295/10 -

BGH zur Nebenkostennachforderung in der Insolvenz eines Mieters

Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung aus Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung

Ein Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung durch den Mieter für einen vor einer Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Sindelfingen. Im April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 Euro endet. Die Klägerin hat mit ihrer Klage unter anderem die Zahlung der Nebenkostennachforderung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.

Forderung kann während laufendem Insolvenzverfahrens nicht gegen Mieter persönlich geltend gemacht werden sondern muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO*. Sie bewirkt nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Da das Insolvenzverfahren vorliegend inzwischen aufgehoben worden ist, kann die Klägerin ihre Forderung wieder gegen die Beklagte persönlich geltend machen.

Erläuterungen

* -  § 109 InsO: Schuldner als Mieter oder Pächter

(1) Ein Miet- oder Pachtverhältnis über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. (…)

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Böblingen, Urteil vom 11.02.2010
    [Aktenzeichen: 19 C 2200/09]
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.04.2010
    [Aktenzeichen: 4 S 60/10]
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Jahrgang: 2011, Seite: 876
NJW-RR 2011, 876
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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NZM 2011, 404
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WuM 2011, 282

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Dokument-Nr.: 11489 Dokument-Nr. 11489

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