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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2018
VIII ZR 186/17 -

BGH: Nutzung einer Mietwohnung als Ferien- bzw. Zweitwohnung rechtfertigt Eigen­bedarfs­kündigung

Schaffung des Lebensmittelpunkts und Mindestnutzdauer nicht erforderlich

Möchte der Eigentümer einer vermieteten Wohnung diese für sich oder seine Kinder als Ferien- bzw. Zweitwohnung nutzen, kann er eine Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB aussprechen. Es ist nicht erforderlich, dass in der benötigten Wohnung der Lebensmittelpunkt geschaffen wird oder dass die Wohnung eine konkrete Mindestdauer genutzt werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wiesbadener Wohnungsmieter im August 2014 gekündigt. Grund dessen war, dass der Eigentümer der Wohnung diese als Ferien- bzw. Zweitwohnung für sich und seine Familie nutzen wollte. Er hatte nutzte zwar bereits zwei andere Wohnungen in dem Anwesen, diesen wurden aber zu klein für die stetig größer werdende Familie. So war der Eigentümer Vater dreier Kinder, die verheiratet waren und ihrerseits insgesamt sechs Kinder hatten. Die Familie lebte in Finnland, hatte aber seit mehreren Generationen einen Bezug zu Wiesbaden. Zudem lebte ein Zweig der Familie in Wiesbaden. Die Wohnungen wurden daher für die wiederkehrenden Familientreffen genutzt. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Eigentümer Klage.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Wiesbaden die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abwies, gab ihr das Landgericht Wiesbaden statt. Auch die Nutzung der Wohnung lediglich für wenige Wochen im Jahr rechtfertige seiner Ansicht nach eine Eigenbedarfskündigung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Mieters.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch zulässig, wenn die benötigte Wohnung lediglich zeitweise genutzt werden solle. Daher könne grundsätzlich auch die vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Ferien- bzw. Zweitwohnung einen Eigenbedarf darstellen.

Schaffung des Lebensmittelpunkts und Mindestnutzdauer nicht erforderlich

Der Eigenbedarf setze nicht voraus, so der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter oder eine der sonstigen privilegierten Personen in der Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wolle. Zudem sei keine konkrete Mindestnutzungsdauer erforderlich. Entscheidend sei allein, ob der Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgt werde, von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen werde und nicht rechtsmissbräuchlich sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.05.2016
    [Aktenzeichen: 91 C 4027/15]
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 12.05.2017
    [Aktenzeichen: 3 S 73/16]
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WuM 2018, 776

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Kommentare (1)

 
 
Mietermade schrieb am 24.01.2019

Bei so viel Verbundenheit des Klägers gegenüber seinem Haus und der Stadt (Urteilsgründe Rn 10) fragt man sich schon, warum dieser überhaupt vermietet.

12 Personen - und es wird fröhlich weiter geheckt wie die Karnickel - war der Bedarf nicht abzusehen?

Mir fehlt bei solchen Vorgängen immer eine Regelung hinsichtlich der abnormen Kosten eines (zwangsweisen) Umzuges des betroffenen Mieters, der häufig genug zum Spielball reiner Gewinnerzielungsabsichten wird.

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