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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.1971
- VIII ZR 164/70 -
Wasserschaden in der Weihnachtszeit: Mieter muss bei längerer Abwesenheit Vermieter Zutritt zu gemieteten Räumlichkeiten ermöglichen
Mieter muss für Notfälle Schlüssel beim Vermieter oder anderen Mietern hinterlegen
Wer gemietete Räume für eine längere Zeit verlässt, ist dazu verpflichtet, anderen Personen für den möglichen Eintritt eines Notfalls den Zugang zu ermöglichen. Die Abgabe des Schlüssels an andere Mieter oder den Vermieter ist dabei eine zumutbare Maßnahme. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Handwerksmeister Mieter von Gewerberäumen zum Betrieb einer Schreinerei. Direkt unter diesen Räumlichkeiten befand sich ein Papiergroßhandel, der auch ein größeres Lager unterhielt. Der Schreinermeister schloss seinen Betrieb über die Weihnachtszeit und wollte ihn erst nach zehn Tagen im Neujahr wieder öffnen. Am 27. Dezember stellte der Inhaber des Papiergroßhandels fest, dass aus den Räumen der Schreinerei große Wassermengen in sein Lager eingedrungen waren und an den Papiervorräten erheblichen Schaden verursacht hatten. Zu dieser Zeit herrschte starker Frost und die Kälte hatte zu einem Defekt am Toilettenspülkasten in dem darüber liegenden Handwerksbetrieb geführt und das Ausfließen des Wassers verursacht. Die Versicherungen der beiden Betriebe, die den
Bundesgerichtshof bestätigt: Mieter hätte Gefahr eines Frostschadens erkennen müssen
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieters des Handwerksbetriebes eine
Keine Möglichkeit für Mieter, ausreichende technische Vorkehrungen zu treffen
Das Gericht räumte zu Gunsten des Handwerksmeisters ein, dass ein Absperren und Entleeren der frostgefährdeten Leitung für die Dauer der Betriebspause nicht durchführbar gewesen wäre, da sich die Wasserzufuhr nicht getrennt von den anderen Leitungen im Haus abriegeln ließe. Da der Wasserhahn frei zugängig war, hätten ihn die anderen Mieter kurz darauf wieder aufgedreht. In diesem technischen Mangel sieht das Gericht die Verantwortung beim Hauseigentümer.
Zutritt zu gemieteten Räumen muss durch Abgabe des Schlüssels an Vermieter oder andere Mieter ermöglicht werden
Es wäre jedoch die Pflicht des Mieters gewesen, den Vermieter von seiner längeren Abwesenheit zu unterrichten und ihm für diese Zeit den Zutritt zu seinen Räumen zu ermöglichen. Ein Mieter, der seine Wohnung im Winter für einige Zeit nicht bewohnt, müsse dies dem Vermieter mitteilen oder für ausreichende Kontrolle der Wohnung sorgen. Die Überlassung des Schlüssels wäre dem Mieter zuzumuten gewesen. Die Befürchtung des Handwerkers, sein Betrieb wäre durch die Aushändigung des Schlüssels möglicherweise gefährdet gewesen, teilt das Gericht nicht. Auch versicherungsrechtliche Bedenken bestünden demnach nicht. Als Alternative zur Überlassung des Schlüssels wäre ihm nur die persönliche Kontrolle der gemieteten Räume geblieben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Jahrgang: 1972, Seite: 21 DWW 1972, 21 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 1972, Seite: 7 GE 1972, 7 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1972, Seite: 139 MDR 1972, 139 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1972, Seite: 34 NJW 1972, 34 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1972, Seite: 70 VersR 1972, 70 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1971, Seite: 1542 WuM 1971, 1542 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1972, Seite: 25 WuM 1972, 25 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1972, Seite: 48 ZMR 1972, 48
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