wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022
VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21 -

BGH enttäuscht Leasing-Kunden im Abgasskandal erneut

Vom VW-Abgasskandal betroffenen Leasing-Kunden haben keinen Anspruch auf Schadenersatz

Der BGH hat erneut über Schadens­ersatz­ansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteils­ausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt. Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Nach Auffassung der Berufungsgerichte entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung , beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs zu bemessen.

BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war. Wie der Bundesgerichtshof mit - nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem - Urteil vom 16. September 2021 entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen heute verkündeten Urteilen bestätigt. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung. Auch eine Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel komme nicht in Betracht.

Übernahme nicht in Voraus vertraglich vereinbart

Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16. September 2021 keiner Entscheidung und konnte auch in den diesmal verhandelten Verfahren offenbleiben. Denn eine solche Vertragsgestaltung sei hier in den beiden Fällen VII ZR 247/21 und VII ZR 783/21 nicht gegeben gewesen. Dass die Klägerin in letzterem Fall das Fahrzeug auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lasse lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung erkennen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Leasing | Leasingvertrag | Nutzungsentschädigung | Schadensersatz | VW-Abgasskandal

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31675 Dokument-Nr. 31675

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil31675

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?