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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2022
VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21 -

BGH enttäuscht Leasing-Kunden im Abgasskandal erneut

Vom VW-Abgasskandal betroffenen Leasing-Kunden haben keinen Anspruch auf Schadenersatz

Der BGH hat erneut über Schadens­ersatz­ansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteils­ausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt. Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Nach Auffassung der Berufungsgerichte entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung , beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs zu bemessen.

BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war. Wie der Bundesgerichtshof mit - nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem - Urteil vom 16. September 2021 entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen heute verkündeten Urteilen bestätigt. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung. Auch eine Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel komme nicht in Betracht.

Übernahme nicht in Voraus vertraglich vereinbart

Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16. September 2021 keiner Entscheidung und konnte auch in den diesmal verhandelten Verfahren offenbleiben. Denn eine solche Vertragsgestaltung sei hier in den beiden Fällen VII ZR 247/21 und VII ZR 783/21 nicht gegeben gewesen. Dass die Klägerin in letzterem Fall das Fahrzeug auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lasse lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung erkennen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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