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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2017
VII ZR 194/13 -

BGH: Auftraggeber nicht zur Zahlung einer Entschädigung bei Baustopp aufgrund außergewöhnlicher Witterungs­verhältnisse verpflichtet

Verhinderung von Frost, Eis und Schnee tatsächlich bzw. wirtschaftlich unmöglich

Kommt es aufgrund von außergewöhnlichen Witterungs­verhältnissen zu einem Baustopp, so ist der Auftraggeber nicht gemäß § 642 BGB zu einer Ent­schädigungs­zahlung an die Baufirma verpflichtet. Denn die Einwirkung von Frost, Eis und Schnee auf die Baustelle kann der Auftraggeber tatsächlich bzw. mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht verhindern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar und Februar 2010 mussten die Arbeiten zur Errichtung einer Autobahnbrücke in Brandenburg aufgrund einer außergewöhnlich langen Periode mit Frost, Eis und Schnee unterbrochen werden. Die Baufirma verlangte aufgrund der Unterbrechung eine Entschädigung von der Auftraggeberin in Höhe von ca. 95.400 EUR. Da sich die Auftraggeberin weigerte zu zahlen, erhob die Baufirma Klage.

Landgericht und Oberlandesgericht weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht Cottbus als auch das Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheide ein Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB aus. Zwar treffe dem Auftraggeber eine Obliegenheit, an der Herstellung des Werks mitzuwirken. Dies bedeute aber nicht, dass er dem Auftragnehmer für die Bauarbeiten auskömmliches Wetter zur Verfügung stellen müsse. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 642 BGB zu. Zwar könne der Auftragnehmer nach dieser Vorschrift eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und er hierdurch in Verzug gerät.

Keine Obliegenheit zur Abwehr von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen

Es sei aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung während der Dauer der Bauarbeiten außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse auf dem Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden müsse, abzuwehren. Die Beklagte habe damit keine ihr obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen. Frost, Eis und Schnee seien Umstände, die von keiner Partei beeinflusst werden könne. Es sei auch tatsächlich oder zumindest wirtschaftlich unmöglich, diese Einwirkungen auf das Baugrundstück zu verhindern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Cottbus, Urteil vom 08.12.2011
    [Aktenzeichen: 6 O 68/11]
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 26.06.2013
    [Aktenzeichen: 11 U 36/12]
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Dokument-Nr.: 25693 Dokument-Nr. 25693

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