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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2017
- V ZR 250/15 -
BGH: Altlastenverdacht aufgrund früherer Nutzung des Grundstücks begründet Sachmangel
Vorhandensein auf von Altlasten deutende Tatsachen nicht erforderlich
Besteht ein Altlastenverdacht aufgrund der früheren Nutzung des Grundstücks, so liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Weitere Umstände müssen nicht vorliegen. Insbesondere müssen keine Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Käufer eines mit einem Gewerbepark bebauten Grundstücks gegen die Verkäuferin auf Zahlung von
Oberlandesgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die erst im Berufungsverfahren erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Unabhängig davon, ob ein
Bundesgerichtshof bejaht Sachmangel aufgrund Altlastenverdachts
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Käufers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Bestehe aufgrund der früheren Nutzung eines Grundstücks ein
Arglistiges Verschweigen über die Altlastenverdacht begründete frühere Nutzung
Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen
Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zwecks Prüfung, ob die frühere Nutzung des Grundstücks einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2010
[Aktenzeichen: 9 O 192/04] - Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2015
[Aktenzeichen: 4 U 266/10 - 77 -]
Jahrgang: 2018, Seite: 217 DNotZ 2018, 217 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 21 MDR 2018, 21 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2018, Seite: 302 VersR 2018, 302 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
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Dokument-Nr. 26409
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