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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2017
V ZR 250/15 -

BGH: Altlastenverdacht aufgrund früherer Nutzung des Grundstücks begründet Sachmangel

Vorhandensein auf von Altlasten deutende Tatsachen nicht erforderlich

Besteht ein Altlastenverdacht aufgrund der früheren Nutzung des Grundstücks, so liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Weitere Umstände müssen nicht vorliegen. Insbesondere müssen keine Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Käufer eines mit einem Gewerbepark bebauten Grundstücks gegen die Verkäuferin auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass sich auf dem Grundstück in den 1960er bis 80er Jahren eine Asphaltmischanlage sowie ein Klärschlammrückhaltebecken befanden. Nach Ansicht des Käufers bestehe aufgrund dessen ein Altlastenverdacht, so dass das Grundstück als mangelhaft gelte. Die Verkäuferin wies dies zurück. Zudem verwies sie auf den im Kaufvertrag geregelten Haftungsausschluss für Sachmängel.

Oberlandesgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die erst im Berufungsverfahren erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Unabhängig davon, ob ein Altlastenverdacht bestehe, bestehe kein Schadensersatzanspruch, da der Haftungsausschluss greife. Ein arglistiges Verschweigen des Altlastenverdachts durch die Verkäuferin komme nicht in Betracht. Zwar habe sie von der früheren Nutzung des Grundstücks gewusst. Jedoch hätten konkrete und gewichtige Tatsachen vorliegen müssen, die das Vorhandensein von Altlasten nahelegen. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Sachmangel aufgrund Altlastenverdachts

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Käufers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Bestehe aufgrund der früheren Nutzung eines Grundstücks ein Altlastenverdacht, stelle dies bereits einen offenbarungspflichtigen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB dar. Dieser Verdacht müsse nicht durch "konkrete und gewichtige Tatsachen" untermauert werden. Weitere Umstände, die das Vorhandensein von Altlasten nahelegen, müssen nicht vorliegen. Insbesondere müssen keine Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.

Arglistiges Verschweigen über die Altlastenverdacht begründete frühere Nutzung

Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründe, so handle er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs objektiv arglistig im Sinne von § 444 BGB. Der Verkäufer handle auch subjektiv arglistig, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks gekannt und es zumindest für möglich gehalten habe, dass diese einen Altlastenverdacht begründe. Auf einen vertraglichen Haftungsausschluss für Sachmängel könne er sich dann nicht berufen. Es müssen keine konkreten, dem Verkäufer bekannten, Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten. Macht der Verkäufer geltend, er habe bei Kaufvertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, müsse er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen.

Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zwecks Prüfung, ob die frühere Nutzung des Grundstücks einen Altlastenverdacht begründe und ob die Verkäuferin arglistig die den Altlastenverdacht begründete frühere Nutzung des Grundstücks verschwiegen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2010
    [Aktenzeichen: 9 O 192/04]
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2015
    [Aktenzeichen: 4 U 266/10 - 77 -]
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NZM 2018, 631
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 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
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ZIP 2018, 839

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Dokument-Nr.: 26409 Dokument-Nr. 26409

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