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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2015
- V ZR 168/14 -
BGH: Grundstückseigentümer steht bei unterirdischem Zufluss von Niederschlagswasser infolge baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück Unterlassungsanspruch zu
Unterlassungsanspruch fordert keinen oberirdischen Zufluss von Niederschlagswasser
Kommt es aufgrund baulicher Anlagen auf dem Nachbargrundstück zu einem unterirdischen Zufluss von Niederschlagswasser, so steht dem davon betroffenen Grundstückseigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Landesnachbarrechtsgesetzes Rheinland-Pfalz (LNRG) ein Unterlassungsanspruch zu, wenn es aufgrund des Sickerwassers zu einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks kommt. Der Unterlassungsanspruch erfordert keinen oberirdischen Zufluss des Niederschlagswassers. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Landgericht gab Unterlassungsklage statt
Das Landgericht Kaiserslautern gab der Unterlassungsklage statt und verurteilte den beklagten Eigentümer des Nachbargrundstücks dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Dem Kläger habe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 LNRG ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Nach § 37 Abs. 1 LNRG müsse der
Übertritt von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstück durch unterirdischen Zufluss
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei
Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks erforderlich
§ 37 Abs. 1 LNRG bedürfe aber insoweit einer Einschränkung, so der Bundesgerichtshof, als nicht jeder vermehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 26.10.2012
[Aktenzeichen: 3 O 62/08] - Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 12.06.2014
[Aktenzeichen: 6 U 64/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 1844 BauR 2015, 1844 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1176 MDR 2015, 1176 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 24 NJW-RR 2016, 24
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Dokument-Nr. 23902
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