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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2007
- IX ZR 89/06 -
BGH: Rechtsanwalt muss grundsätzlich auf Höhe der Anwaltsgebühren ungefragt nicht hinweisen
Hinweispflicht bezieht sich auf Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstandswert
Ein Rechtsanwalt muss einen potentiellen Mandanten grundsätzlich ungefragt nicht darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe für seine Tätigkeit gesetzliche Gebühren anfallen. Er muss aber gemäß § 49 b Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 kam es anlässlich eines bauaufsichtsbehördlichen Verfahrens zu einem
Landgericht gab Klage statt
Nachdem sich das Amtsgericht Dannenberg mit dem Fall beschäftigt hatte, entschied das Landgericht Lüneburg, dass den klägerischen Rechtsanwälten ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu stehe. Die Kenntnis, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vorauszusetzen. Der unterlassene Hinweis darauf, dass sich die
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Beratungsgebühr
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Den Klägern stehe ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu.
Keine Pflicht zur Aufklärung über Höhe der anfallenden Gebühren
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seien die Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten vorab auf die Höhe der kraft Gesetzes anfallenden
Hinweispflicht in besonderen Ausnahmefällen
Nur in besonderen Ausnahmefällen könne sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine
Verstoß gegen Hinweispflicht zur Bemessung der Gebühren nach Gegenstandswert
Der Bundesgerichthof bejahte aber einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO. Danach müsse der Anwalt, wenn sich seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 31.05.2005
[Aktenzeichen: 31 C 64/05] - Landgericht Lüneburg, Urteil vom 28.03.2006
[Aktenzeichen: 9 S 61/05]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2007, Seite: 1639 DB 2007, 1639 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2007, Seite: 1322 FamRZ 2007, 1322 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1046 MDR 2007, 1046 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 2332 NJW 2007, 2332 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1377 VersR 2007, 1377
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