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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2007
IX ZR 89/06 -

BGH: Rechtsanwalt muss grundsätzlich auf Höhe der Anwaltsgebühren ungefragt nicht hinweisen

Hinweispflicht bezieht sich auf Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstandswert

Ein Rechtsanwalt muss einen potentiellen Mandanten grundsätzlich ungefragt nicht darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe für seine Tätigkeit gesetzliche Gebühren anfallen. Er muss aber gemäß § 49 b Abs. 5 der Bundes­rechtsanwalts­ordnung (BRAO) darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 kam es anlässlich eines bauaufsichtsbehördlichen Verfahrens zu einem Beratungsgespräch zwischen den Betreibern eines Campingplatzes und Rechtsanwälten. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde über Rechtsanwaltskosten nicht gesprochen. Insbesondere wiesen die Rechtsanwälte nicht darauf hin, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Die Campingplatzbetreiber weigerten sich im Anschluss die von den Rechtsanwälten geltend gemachte Beratungsgebühr zu bezahlen. Die Rechtsanwälte erhoben daraufhin Klage.

Landgericht gab Klage statt

Nachdem sich das Amtsgericht Dannenberg mit dem Fall beschäftigt hatte, entschied das Landgericht Lüneburg, dass den klägerischen Rechtsanwälten ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu stehe. Die Kenntnis, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vorauszusetzen. Der unterlassene Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen, sei unerheblich. Gegen diese Entscheidung legten die beklagten Campingplatzbetreiber Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Beratungsgebühr

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Den Klägern stehe ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu.

Keine Pflicht zur Aufklärung über Höhe der anfallenden Gebühren

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seien die Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten vorab auf die Höhe der kraft Gesetzes anfallenden Gebühren ungefragt hinzuweisen. Denn kein Mandant dürfe ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten und dessen gesetzliche Gebühren seien allgemein zu erfahren. Nur auf Verlangen des Auftraggebers habe der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgeltes zu ermitteln.

Hinweispflicht in besonderen Ausnahmefällen

Nur in besonderen Ausnahmefällen könne sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Hinweispflicht ergeben, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos mache. Dabei seien neben der Schwierigkeit und den Umfang der anwaltlichen Aufgaben und dem Gegenstandswert auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und seine Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten zu berücksichtigen.

Verstoß gegen Hinweispflicht zur Bemessung der Gebühren nach Gegenstandswert

Der Bundesgerichthof bejahte aber einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO. Danach müsse der Anwalt, wenn sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, seinen Mandanten vor Übernahme des Auftrags hierauf hinweisen. Jedoch entfalle durch einen solchen Verstoß nicht der Vergütungsanspruch des Anwalts. Vielmehr führe ein solcher gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts. Die Beklagten haben aber nicht nachweisen können, dass ihnen aus dem Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO ein Schaden entstanden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dannenberg, Urteil vom 31.05.2005
    [Aktenzeichen: 31 C 64/05]
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 28.03.2006
    [Aktenzeichen: 9 S 61/05]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2007, Seite: 1639
DB 2007, 1639
 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2007, Seite: 1322
FamRZ 2007, 1322
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1046
MDR 2007, 1046
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2007, Seite: 2332
NJW 2007, 2332
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2007, Seite: 1377
VersR 2007, 1377

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Dokument-Nr.: 24650 Dokument-Nr. 24650

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