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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2007
IX ZR 100/06 -

Anwalt darf zum Gerichtstermin fliegen: BGH zu den Folgen, wenn der gebuchte Flug wegen Nebels ausfällt und der Gerichtstermin nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann

Wetter muss nur bei Schlechtwetterlage beobachtet werden

Zu einem weiter entfernten auswärtigen Gerichtstermin darf ein Anwalt auch ein Flugzeug für die Anreise benutzen. Wird der gebuchte Flug wegen Nebels abgesagt, und der Anwalt kann nicht mehr rechtzeitig zum Termin erscheinen, darf ihm dies nicht angelastet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn aufgrund einer Schlechtwetterlage absehbar war, dass der Flug ausfallen würde.

Im Fall musste ein Anwalt aus Karlsruhe einen Termin in Neubrandenburg am 27. Oktober 2005 um 14.00 Uhr wahrnehmen. Um 10.25 Uhr ließ er durch seine Kanzlei mitteilen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Nebels ausgefallen sei. Gegen 14.40 ließ er dem Gericht mitteilen, dass sich seine für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter verzögern würde. Wegen starken Verkehrsaufkommens auf einer Straßenumleitung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich er gegen 16.00 Uhr erreichen. Nach 14.45 Uhr hatte der Prozessvertreter der Gegenseite den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, welches das Gericht dann auch erließ. Der Anwalt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er meinte, dass er den Termin nicht schuldhaft versäumt habe.

Dieser Ansicht folgte auch der Bundesgerichtshof.

Alle öffentlichen Verkehrsmittel dürfen für Anreise genutzt werden

Ein Prozessbevollmächtigter dürfe bei seiner Anreise auf alle öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge seien dabei Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs. Bei Reisen innerhalb Deutschlands könne ein Rechtsanwalt die zeitsparende Nutzung des Flugzeuges in seinen Reiseplan einbeziehen. Allerdings müsse er entsprechende Pufferzeiten einrechnen, um das Erreichen des weiteren Anschlusses (im Fall Weiterfahrt von Berlin mit der Bahn) sicherzustellen. Die vom Anwalt dargelegte Reisekette konnten die BGH-Richter nachvollziehen und sahen im Ergebnis ausreichende Pufferzeiten eingebaut.

Gebietsweiser Nebel laut Wetterbericht

Der Wetterbericht der ARD Tagesschau vom Vorabend des Termins sprach davon, dass die Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise Nebel oder Hochnebel bilde und es nach Nebelauflösung viel Sonnenschein gebe. Dieser Wetterbericht ließ nach Ansicht des BGH nicht auf dichten Nebel für die Vormittagsstunden des 27. Oktobers 2005 für den Bereich des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden schließen, der Flugausfälle oder erhebliche Verspätungen mit Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen würde. Angesicht des in der Wettervorhersage belegten ruhigen Herbstwetters mit Sonnenschein und örtlichen Eintrübungen würde es eine Überspannung der Anforderungen darstellen, wenn ein Prozessbevollmächtigter gehalten wäre, die weitere Entwicklung des Wetters im Auge zu behalten, meinten die Bundesrichter.

Eine auf das zukünftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht treffe den Prozessbevollmächtigen grundsätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, führte der BGH aus.

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der Leitsatz

ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1

a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.

b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde in Rechnung zu stellen.

c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2007
Quelle: ra-online

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