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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2007
IV ZR 275/06 -

Testamentsvollstreckung kann über 30 Jahre andauern

BGH bestätigt Fortdauer der Testamentsvollstreckung über den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass in besonderen Fällen eine Testamentsvollstreckung weit über 30 Jahre andauern kann. Im zugrunde liegenden Fall hat er entschieden, dass das Erbe des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen, des ältesten Sohns von Kaiser Wilhelm II, weiterhin von Testamentsvollstreckern verwaltet werden soll. Der inzwischen 68-jährige Urenkel Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen scheiterte mit seinem Antrag, die Amtsführung des Testamentsvollstreckers für beendet zu erklären.

Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II.. Die Kläger begehren als Testamentsvollstrecker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer vom Beklagten - dem ältesten Sohn des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preußen, der wiederum zweitältester Sohn des Erblassers gewesen war - bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Mittels einer von ihm erhobenen Widerklage beantragte der Beklagte die gerichtliche Feststellung, dass die in einem Erbvertrag von 1938 angeordnete Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tode seines Vaters unwirksam geworden sei.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Kammergericht hat durch Teilurteil nur über die Widerklage entschieden und diese abgewiesen. Seiner Ansicht nach dauert die Testamentsvollstreckung bis zum Ableben des letzten Testamentsvollstreckers fort, der 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers im Amt war. Da einer der Kläger 1975 und somit noch vor Ablauf der 30-Jahres-Frist zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, sei die Anordnung der Testamentsvollstreckung nach wie vor wirksam. Dagegen richtete sich die Revision des Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die Revision des Beklagten zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus zeitlich begrenzt, so dass es - trotz entsprechender Klausel im Testament - nicht möglich ist, bei Tod oder sonstigem Wegfall eines Testamentsvollstreckers unbegrenzt immer wieder Testamentsvollstrecker-Nachfolger zu ernennen und die Testamentsvollstreckung über den Nachlass dadurch zu verewigen. Wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind und die Verwaltung des Nachlasses nach testamentarischer Anordnung des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern soll, verliert diese vielmehr ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall in sein Amt berufen wurde.

Der Bundesgerichtshof hat damit eine schon kurz nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 und somit seit über 100 Jahren umstrittene Rechtsfrage einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt.

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der Leitsatz

BGB §§ 2198, 2209, 2210

a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung.

b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstre-ckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 187/07 des BGH vom 05.12.2007

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 15.02.2006
    [Aktenzeichen: 28 O 487/04]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.09.2006
    [Aktenzeichen: 12 U 54/06]
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