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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2010
- II ZR 94/08 -
BGH zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre in der Hauptversammlung
Redezeitbeschränkung und Festsetzung eines Debattenschlusses durch Versammlungsleiter zulässig
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Kläger ist Aktionär der beklagten
Das Landgericht Frankfurt hatte die Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers erklärte das OLG Frankfurt den angegriffenen Beschluss insgesamt für nichtig.
Versammlungsleiter darf im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens Redezeiten und Debattenschluss festlegen
Die dagegen gerichtete Revision der beklagten
Regelung soll Missbrauch des Frage- und Rederechts durch einzelne Aktionäre verhindern
Die umfassende Regelungsbefugnis der
Erläuterungen
* - Der Text des angefochtenen Beschlusses lautete
"§ 20 (a)
Beschränkung des Rede- und Fragerechts der
(1) Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der
a) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der
b) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der
c) Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der
d) Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der
e) Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
(2) Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der
(3) Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht der
**§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs
(1) 1Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
(2) 1Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. 2Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.11.2006
[Aktenzeichen: 3-5 O 61/06] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.02.2008
[Aktenzeichen: 5 U 8/07]
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Dokument-Nr. 9186
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