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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2009
I ZR 8/07 -

Verlag muss für Veröffentlichung eines Bildes von Günther Jauch auf der Titelseite eines Rätselheftes zahlen

Kein Bildnis der Zeitgeschichte - Foto hatte nur geringen Informationswert

Ein Verlag, der ohne vorherige Genehmigung die Titelseite eines Rätselheftes mit einem Foto von Günter Jauch versehen hat, muss dem Moderator hierfür ein Honorar zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Zeitschriftenverlag hatte den Kläger auf der Titelseite eines Rätselheftes mit dem Bildunterschrift "Günther Jauch zeigt mit 'Wer wird Millionär?' wie spannend Quiz sein kann" abgebildet, ohne dass das Heft einen entsprechenden redaktionellen Beitrag enthielt. Der Kläger, der der Verwendung seines Bildnisses nicht zugestimmt hatte, verlangt von dem beklagten Zeitschriftenverlag den Betrag, der seiner Auffassung nach üblicherweise für die Zustimmung zu einer derartigen Veröffentlichung gezahlt wird.

Vorinstanzen wiesen Jauchs Zahlungsklage ab

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

BGH: Persönlichkeitsrecht hat hier Vorrang

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

Kein Bildnis der Zeitgeschichte - nur sehr geringer Informationswert

Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2009
Quelle: ra-online, BGH (pm)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 09.06.2006
    [Aktenzeichen: 324 O 868/05]
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.12.2006
    [Aktenzeichen: 7 U 90/06]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 3032
NJW 2009, 3032

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Dokument-Nr.: 7571 Dokument-Nr. 7571

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