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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2012
- I ZR 52/10 und I ZR 137/10 -
Bundesgerichtshof zur Beweislast beim Inverkehrbringen angeblich gefälschter "Converse-Schuhe" und Parallelimporte
Markierte Ware gefälscht beziehungsweise Markenrechte erschöpft – Wen trifft Beweislast?
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren über Fragen der Beweislast entschieden, in denen zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Händler Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben hat und ob die Waren - soweit es sich um Originalmarkenwaren handelt - vom Markeninhaber im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
In dem ersten zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin die in den USA ansässige Converse Inc. Sie produziert und vertreibt den als "Converse All Star Chuck Taylor" bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin der
BGH weist Sache um Handel mit angeblichen Produktfälschungen an Berufungsgericht zurück
Das Landgericht Stuttgart hat dem Unterlassungsbegehren im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Verwendung identischer Zeichen für identische Waren, die nicht Originalmarkenware ist, stellt Markenverletzung dar
Vorliegend steht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* im geschäftlichen Verkehr mit der
Gefahr der Marktabschottung hier nicht gegeben
Die Beklagte trifft auch die
Berufungsgericht muss klären, ob in Verkehr gebrachte Ware Originalmarkenware ist
Da nicht feststeht, ob es sich um Originalmarkenware handelt, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.
Sachverhalt des zweiten Verfahrens
Im zweiten Verfahren ist die Klägerin die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten Handelskonzernen. Im August 2006, Januar und August 2007 sowie im Januar 2008 verkaufte sie in ihren Einkaufsmärkten original "Converse-Schuhe". Nach Darstellung der Klägerin sind die
BGH bestätigt Unterlassungsanspruch
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestätigt.
Lieferant der Ware war bereits vor Erwerb der "Converse-Schuhe" aus Vertriebssystem der Markeninhaberin ausgeschieden
Auch im vorliegenden Verfahren steht fest, dass die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit der
Erläuterungen
* - § 14 Abs. 2 MarkenG
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der
1.ein mit der
2.[…]
3.[…]
** - § 24 MarkenG
(1)Der Inhaber einer
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.11.2009
[Aktenzeichen: 17 O 714/08] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010
[Aktenzeichen: 2 U 86/09]
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.10.2008
[Aktenzeichen: 327 O 569/07] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: 5 U 246/08]
- EuGH: Die drei Adidas-Streifen sind vom Markenrecht geschützt
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.04.2008
[Aktenzeichen: C-102/07]) - Markenhersteller können sich gegen Weiterverkauf bei Discounter wehren
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: C-59/08])
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Dokument-Nr. 13191
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