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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2018
4 StR 399/17 -

Illegales Autorennen auf dem Kurfürstendamm: BGH hebt Verurteilung wegen Mordes auf

Vom Landgericht festgestellter Geschehensablauf hält Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht stand

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Berlin, das zwei Autofahrer wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hatte, insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist.

Das Landgericht Berlin hatte zwei Angeklagte (unter anderem) wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer des Landgerichts führten die damals 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 1. Februar 2016 gegen 0.30 Uhr in Berlin entlang des Kurfürstendamms und der Tauentzienstraße ein spontanes Autorennen durch. In dessen Verlauf fuhren sie nahezu nebeneinander bei Rotlicht zeigender Ampel und mit Geschwindigkeiten von 139 bis 149 km/h bzw. 160 bis 170 km/h in den Bereich der Kreuzung Tauentzienstraße/Nürnberger Straße ein. Im Kreuzungsbereich kollidierte der auf der rechten Fahrbahn fahrende Angeklagte mit einem Pkw, der bei grünem Ampellicht aus der Nürnberger Straße von rechts kommend in die Kreuzung eingefahren war. Dessen Fahrer erlag noch am Unfallort seinen schweren Verletzungen. Durch die Wucht des Aufpralls wurde das Fahrzeug dieses Angeklagten zudem auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten geschleudert, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde bei dem Unfall erheblich, die Angeklagten wurden leicht verletzt.

BGH hebt Urteil des Landgerichts auf

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts insgesamt aufgehoben. Die Verurteilung wegen Mordes konnte keinen Bestand haben, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen ist. Der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trägt schon nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Nach den Urteilsfeststellungen, an die der Gerichtshof gebunden ist, hatten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs ihres Rennens erst erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung einfuhren. Genau für diesen Zeitpunkt hat das Landgericht allerdings auch festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr hatten, den Unfall zu verhindern; sie seien "absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren". Nach diesen Feststellungen war das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Ein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der Angeklagten, das von einem Tötungsvorsatz getragen war, gab es nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen nicht.

Beweiswürdigung des Landgerichts mangelhaft

Davon abgesehen leidet auch die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Seite der Tat unter durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Diese betreffen die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Dies hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet hätten. Mit dieser Erwägung ist aber nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass die Angeklagten, wie das Landgericht weiter angenommen hat, bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin des einen von ihnen schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen haben. Schon diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung der Angeklagten zu Personen, die sich in demselben Fahrzeug befanden, hat die Schwurgerichtskammer nicht aufgelöst. Hinzu kommt, dass sie auch die Annahme, die Angeklagten hätten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt, nicht in der erforderlichen Weise belegt hat. Sie hat diese Annahme darauf gestützt, dass mit den Angeklagten vergleichbare Fahrer sich in ihren tonnenschweren, stark beschleunigenden und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten "wie in einem Panzer oder in einer Burg". Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es aber nicht.

Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes nicht haltbar

Ein weiterer Rechtsfehler betrifft die Verurteilung des Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des Unfallopfers kollidiert ist. Seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes könnte - selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte - keinen Bestand haben. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen haben. Dafür wäre erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Die Verabredung, gemeinsam ein illegales Straßenrennen auszutragen, auf die das Landgericht abgestellt hat, hat einen anderen Inhalt und reicht für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2017
    [Aktenzeichen: (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16)]
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Kommentare (9)

 
 
elgoog schrieb am 24.06.2021

ELGOOG!

candice antwortete am 24.06.2021

Ich stimme ihnen zu elgoog, ELGOOG!

elgoog antwortete am 24.06.2021

Elgoog forever

Jan Lanc schrieb am 07.03.2018

Finde ich richtig, eine angemessene Strafe ist nötig aber Mord war es nicht!

Peter Kroll schrieb am 02.03.2018

Den Toten könnte man postmortem belangen, weil er sich den Rasenden in den Weg gestellt hat und diese unter Billigung des Todes verletzt hat.

A.G. schrieb am 02.03.2018

Da stellt sich die Frage zu was denn Staatsanwälte/Richter noch in der Lage sind, wenn sie nicht mal mehr Mord von Fahrlässiger Tötung unterscheiden können!

Aber hier wird ja das Falschurteil mit Vorsatz verwendet, sozusagen als extra Strafe, da es Kosten und Aufwand in die Höhe treibt.

Das nennt man Korrupt!

feo antwortete am 02.03.2018

Richter erlassen die Gesetze nicht, sie haben sie anzuwenden, auch wenn manchem das nicht passt.

Jedem, welcher das ursprüngliche berliner Urteil gelesen hat, war klar, dass es keinen bestand haben würde. Schliesslich wurde die Mordverurteilung mit der Begründung für fahrlässige Tötung hinterlegt.

A.G. antwortete am 02.03.2018

Die Frage, ist wann solche offensichtlichen Falschurteile, die nicht auf Gesetz sondern auf Moral basieren, auch für Richter und Staatsanwälte strafbar werden, die in diesem Land tun wie ihnen gerade beliebt!

Sinnlose Steuerverschwendung…

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„Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eignes Machwerk die Herrschaft zuspricht. Diese Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, euch in Ordnung zu halten, damit man euch bequemer schinde; sie spricht nach Gesetzen, die ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen ihr nichts wisst, Urteile, von denen ihr nichts begreift.“

Zitat: Georg Büchner

klaus butzer antwortete am 05.03.2018

so sehe ich das auch,wir brauchen endlich strafgesetze gegen die allmacht unfähiger politiker,richter,staatsanwälte und sonstiger behörden. und das schon bei fahrlässigkeit und nicht nur bei vorsatz!

kriminelle vereinigung brd!!!

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