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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2017
4 StR 389/17 -

BGH: Strafbarer Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zum Eigenbedarf zwecks Muskelaufbaus

Gefahr der Weitergabe von Dopingmitteln begründet Strafbarkeit

Der Besitz von Dopingmitteln zwecks Muskelaufbaus ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 des Antidopinggesetzes (AntiDopG) strafbar. Allein die Gefahr der Weitergabe begründet die Strafbarkeit, auch wenn das Doping nur zum Eigenbedarf verwendet wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung im Juni 2016 wurden bei einem Bodybuilder verschiedene Dopingpräparate aufgefunden. Darunter befanden sich 24 mg Anastrozol, 248 mg Dehydrochlormethyltestosteron, 1,35 g Stanozol, 1,55 g Testosteron und 373 mg Trenbolon. Die Mittel erwarb der Bodybuilder über das Internet und wurden zum Muskelaufbau verwendet.

Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln

Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Bodybuilder wegen des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Er führte an, die Mittel nur zum Eigenbedarf zu verwenden. Dies könne eine Strafbarkeit nicht begründen.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Strafbarkeit

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar gemacht. Sport im Sinne des Gesetzes sei nicht nur der Leistungssport, sondern auch der nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundene Breiten- und Freizeitsport, wie etwa der Kraftsport.

Strafbarkeit trotz Eigendopings

Einer Strafbarkeit stehe nicht entgegen, so der Bundesgerichtshof, dass der Angeklagte die Dopingmittel grundsätzlich nur zum Zwecke des Eigendopings besaß und allenfalls zu einer nicht gewinnbringenden Weitergabe bereit war. Denn § 2 Abs. 3 AntiDopG erfasse auch den Besitz zum Eigendoping. Der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln sei deshalb verboten, weil solche Besitzmengen erfahrungsgemäß Vorstufen für einen Handel mit Dopingmitteln darstellen. Es solle mit der Regelung bereits die Gefahr der Weitergabe effektiv begegnet und Handlungen, die typischerweise nur der Vorbereitung für die Weitergabe dienen, begegnet werden. Ob im Einzelfall ein Handel oder eine Weitergabe konkret beabsichtigt sei, sei keine Voraussetzung der Strafbarkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 05.05.2017
    [Aktenzeichen: 20 KLs 13/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 122
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StV 2018, 302

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Dokument-Nr.: 26011 Dokument-Nr. 26011

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