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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2008
1 StR 416/08 -

BGH: Grundsatz­entscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

BGH stellt Orientierungswerte zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung auf

Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinter­ziehungs­betrags ein Straf­zumessungs­umstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Subunternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.

Sachverhalt

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer "schwarz" beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen und dabei zu zwei Fragen grundsätzliche Ausführungen gemacht:

Strafzumessung

Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann.

Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung

Die Berechnung der Höhe der Beitragshinterziehung nach § 266 a StGB bei Schwarzarbeit richtet sich nach der neuen gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Danach gilt die Zahlung des Schwarzlohns nicht mehr wie bisher – für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge – als Bruttolohnabrede, sondern als Nettolohnabrede, mit der Folge, dass das ausbezahlte Arbeitsentgelt zu einem Bruttolohn hochzurechnen ist. Das führt zu der Konsequenz, dass der Hinterziehungsbetrag höher ausfällt als bei Annahme einer Bruttolohnabrede.

§ 370 Abgabenordnung

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt

2. ………

§ 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV

(1) ……….

(2)Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) ……….

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der Leitsatz

StGB § 266a

AO § 370 Abs. 1 und 3

1. Die Berechnung der nach § 266 a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2008
Quelle: ra-online, BGH (pm)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil vom 21.04.2008
    [Aktenzeichen: 3 KLs 54 Js 18017/06]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Steuerstrafrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2009, Seite: 312
BB 2009, 312
 | Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 53, Seite: 71 BGHSt 53, 71 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 2009, Seite: 526
JZ 2009, 526
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 528
NJW 2009, 528
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2009, Seite: 271
NStZ 2009, 271
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2009, Seite: 181
NZBau 2009, 181
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2009, Seite: 188
StV 2009, 188
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2009, Seite: 639
StV 2009, 639
 | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Jahrgang: 2009, Seite: 107
wistra 2009, 107
 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2009, Seite: 865
WM 2009, 865
 | Zeitschriften zum Insolvenzrecht (ZInsO)
Jahrgang: 2009, Seite: 718
ZInsO 2009, 718

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Dokument-Nr.: 7077 Dokument-Nr. 7077

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