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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 08.09.2008
S 25 R 129/06 -

Schwarzarbeit: Arbeitgeber schuldet Sozialversicherungsbeiträge aus Bruttoarbeitsentgelt der ungünstigsten Steuerklasse

Nachberechnung auf Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung

Bei illegalen Bechäftigungsverhältnissen kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nach erheben, wobei die hinzuzurechnende Lohnsteuer mangels dem Arbeitgeber vorliegender Steuerkarte nach Steuerklasse VI zu berechnen ist.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Frisörgeschäftes aus Bochum, das eine Frisörin knapp zwei Jahre beschäftigte, ohne sie bei der Einzugsstelle für den Gsamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden. Die Frisörin bezog zugleich Arbeitslosengeld. Die DRV Bund erhob im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 18.991,00 EUR nach.

Kläger wehrt sich gegen von der DRV unterstellte Nettolohnvereinbarung

Zur Begründung seiner Klage gegen die Beitragsforderung machte der Ladeninhaber geltend, es habe keine Nettolohnvereinbarung vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht illegal gewesen. Die Friseurin sei im Rahmen des Üblichen entlohnt worden. Die Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung bedeute, dass die DRV mehr Beiträge erhalte, als wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein angemeldet worden wäre. Dann sei es wünschenswert, dass alle Arbeitgeber illegale Beschäftigungsverhältnisse eingingen, um die Sozialversicherung finanziell zu sanieren. Zudem werde der schwarzarbeitende Arbeitnehmer durch höhere Rentenbeiträge begünstigt.

Gericht: Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt Nettoarbeitsentgelt als vereinbart

Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet ab. Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne Zahlung von Steuern und Beiträgen gelte nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Grundlage der nach zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge seien die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Die Friseurin sei illegal beschäftigt worden, weil ihr Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflichten verletzt habe. Bereits aus dem Vorliegen von Schwarzarbeit könne auf die Illegalität der Beschäftigung geschlossen werden. Die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnabrede ungeachtet der (späteren) steuerlichen Abwicklung sei gerechtfertigt durch ihren Zweck, sozial schädliche Schwarzarbeit einzudämmen. So könne der Arbeitgeber der Gefahr etwaig zu hoher Beiträge leicht entgehen, indem er keine Schwarzarbeiter beschäftige.

Steuerklasse IV findet Anwendung

Die Arbeitsvertragsparteien seien darüber einig gewesen, dass gerade keine Steuern abgeführt werden sollten. Hieraus folge, dass dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorgelegen habe und somit für die Beitragsberechnung die Steuerklasse VI zur Anwendung komme. Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 20.10.2008

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Dokument-Nr.: 6854 Dokument-Nr. 6854

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