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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017
- X R 3/16 -
Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden
Als Beiträge zur Krankenversicherung sind nur der Vorsorge dienende Ausgaben abziehbar
Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und führt damit seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort.
Im zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene
Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen sind keine Beiträge zur Versicherung
Der Bundesfinanzhof sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Bundesfinanzhof, Urteil v. 01.06.2016 - X R 43/14 -). Zwar werde bei den selbst getragenen
Kein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Höhe der Einkünfte
Ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2015
[Aktenzeichen: 3 K 1387/14]) - Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2016
[Aktenzeichen: X R 43/14])
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Dokument-Nr. 25764
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