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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.07.2011
- VI R 38/10 , VI R 7/10 -
Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium in voller Höhe abziehbar
Kosten der Ausbildung müssen hinreichend konkret durch spätere Berufstätigkeit veranlasst sein
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung stehen der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die
Finanzämter lehnen Verlustfeststellungsanträge ab
Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
BFH: Kein generelles Abzugsverbot nach § 12 Nr. 5 EStG
Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 12144
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