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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.03.2013
- VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12 (Urteil v.18.04.2013) -
Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung
Bundesfinanzhof korrigiert eigene bisherige Rechtsprechung
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Dies entschied der Bundesfinanzhof und korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.
Im zugrunde liegenden Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen
Finanzgericht sieht geldwerten Vorteil aus Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht als Arbeitslohn an
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den
Bewertung des Vorteils nach der 1 %-Regelung nicht zu beanstanden
Der Bundesfinanzhof bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben - unabhängig von Nutzungsart und -umfang - pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der Bundesfinanzhof wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.
1 %-Regelung kommt nur bei tatsächlicher Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zur Anwendung
In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 3056 NJW 2013, 3056
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