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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.09.2018
- IV R 6/16 -
Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks selbst gewerblich tätig sein
Gründung einer GbR nicht erforderlich
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein kann. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein
Finanzamt erlässt Bescheid mit Feststellung gewerblicher Einkünfte
Das Finanzamt war der Meinung, die
Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst und ohne Gründung einer GbR Mitunternehmerschaft sein
Der nach Klageabweisung durch das Finanzgericht angerufene Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgericht darin, dass die
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht zur Klärung von Gewinnabschreibungen
Ungeklärt blieb, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels verwies der Bundesfinanzhof deshalb das Verfahren an das Finanzgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26901
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