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Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.04.2010
II B 168/09 -

Vollziehung eines Steuerbescheides kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ausgesetzt werden

Öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG hat Vorrang vor Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vollziehung eines Steuerbescheides nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) ausgesetzt werden kann.

Der Bundesfinanzhof lehnte diese Aussetzung der Vollziehung ebenso wie bereits in erster Instanz das Finanzgericht München ab.

Steuerpflichtiger muss berechtigtes Interesse für Verlangen der Aussetzung der Vollziehung vorweisen

Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, eine auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützte Aussetzung der Vollziehung setze jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalls ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei der Prüfung, ob ein solches Aussetzungsinteresse bestehe, sei dieses mit den gegen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.

(Vorläufige) Entrichtung der Steuer ist Steuerpflichtigem ohne weiteres zumutbar

Im Streitfall komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG der Vorrang zu, weil die vom Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden und die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen seien. Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich knapp 20 % des dem Steuerpflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei ihm die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar. Auf die Frage, ob das ErbStG in der gegenwärtig geltenden Fassung verfassungsgemäß ist, brauchte der Bundesfinanzhof danach nicht einzugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

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