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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011
- 9 AZR 425/10 -
BAG: Ohne abweichende einzel- oder tarifvertragliche Regelungen verfällt nicht genommener Urlaub am Ende des Urlaubsjahres
Bundesarbeitsgericht zur Befristung von Urlaubsansprüchen
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Parteien des zugrunde liegenden Falls verbindet seit 1991 ein Arbeitsverhältnis. Der jährliche Urlaubsanspruch des Klägers beträgt 30 Arbeitstage. Der Kläger war im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger an 30 Arbeitstagen
Ohne Vorliegen eines Übertragungsgrunds nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt nicht genommene Urlaub
Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht - ebenso wie schon in den Vorinstanzen - keinen Erfolg. Der von dem Kläger erhobene Urlaubsanspruch ging spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 unter. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010
[Aktenzeichen: 12 Sa 38/10]
- BAG: Regulär abzugeltende Urlaubsansprüche können bei Versäumung tariflicher Ausschlussfristen verfallen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011
[Aktenzeichen: 9 AZR 352/10]) - Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009
[Aktenzeichen: 9 AZR 983/07]) - Urlaubsanspruch auch bei dauerhafter Krankschreibung
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009
[Aktenzeichen: 12 Sa 486/06])
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Dokument-Nr. 12103
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