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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011
9 AZR 352/10 -

BAG: Regulär abzugeltende Urlaubsansprüche können bei Versäumung tariflicher Ausschlussfristen verfallen

Anspruch auf Abgeltung bestehenden Urlaubs unterliegt wie andere Ansprüche des Arbeitsverhältnisses einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Wird das Arbeitsverhältnis wegen langer Krankheit und Bezug unbefristeter Rente wegen Erwerbsminderung beendet, können Urlaubsabgeltungsansprüche jedoch bei Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie ist seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 verlangte sie von der Beklagten, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten. Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Urlaubsabgeltungsansprüche wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen

Die auf die Abgeltung ihres gesetzlichen Mindesturlaubs beschränkte Revision der Klägerin war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfielen wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.

BAG hält Urlaubsabgeltungsansprüche in weiteren Verfahren ebenfalls für verfallen

Das Bundesarbeitsgericht hat in den ähnlich gelagerten Verfahren - 9 AZR 365/10 - und - 9 AZR 475/10 - ebenfalls angenommen, die streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsansprüche seien wegen Versäumung der maßgeblichen Ausschlussfristen verfallen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.04.2010
    [Aktenzeichen: 12 Sa 1448/09]
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Dokument-Nr.: 12101 Dokument-Nr. 12101

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