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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2018
- 9 AZR 167/17 -
BAG: Bei bloß angezeigtem Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Arbeitszeiterhöhung muss Arbeitgeber freie Vollzeitstelle nicht mit Arbeitnehmer besetzen
Anspruch des Arbeitsnehmers auf Besetzung nur bei Unterbreitung eines entsprechenden Angebots
Zeigt ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber den Wunsch an, die Arbeitszeit erhöhen zu wollen, muss der Arbeitgeber nicht nach § 9 TzBfG eine freie Vollzeitstelle mit dem Arbeitnehmer besetzen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Besetzung besteht nur, wenn er dem Arbeitgeber ein Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages unterbreitet hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall zeigte ein Lehrer an einer Förderschule im Jahr 2015 seinem Arbeitgeber an, wieder Vollzeit arbeiten zu wollen. Zuvor arbeitete der Lehrer in Teilzeit. Trotz des angezeigten Wunsches zur
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung bei Vorliegen eines entsprechenden Angebots des Arbeitnehmers
Ein Anspruch auf Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 05.02.2016
[Aktenzeichen: 9 Ca 283/15] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 13.01.2017
[Aktenzeichen: 13 Sa 573/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1203 BB 2018, 1203 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2431 NJW 2018, 2431 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 403 NJW-Spezial 2018, 403 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 1075 NZA 2018, 1075
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Dokument-Nr. 27508
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