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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2011
8 AZR 483/09 -

BAG zur geschlechtsspezifischen Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Arbeitnehmerin muss für Begründung geschlechtsspezifischer Benachteiligung neben Schwangerschaft weitere benachteiligende Tatsachen glaubhaft vortragen

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und der Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft weiß, besetzt diese Stelle mit einem Mann besetzt, hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nur dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit war bei der Beklagten im Bereich "International Marketing", dem der "Vicepresident" E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei.

Klägerin begehrt Entschädigungszahlung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts

Die Beklagte besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Urteil des LArbG wegen Rechtsfehler aufgehoben

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie zunächst abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hatte angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611 a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August 2006) vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme angenommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erneut aufgehoben und die Sache wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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