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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2014
3 AZR 757/12 -

Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente nicht zu beanstanden

Unterschiedliche Vergütungs­strukturen wirken sich in zulässiger Weise auf Berechnungs­grund­lagen der betrieblichen Altersversorgung aus

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungs­strukturen, die sich auf die Berechnungs­grund­lagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen für vor dem 1. Januar 2000 eingetretene Mitarbeiter eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebt, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

BAG erklärt unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten für zulässig

Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist nicht zu beanstanden. Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhalten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es ist deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2012
    [Aktenzeichen: 13 Sa 254/11]
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Dokument-Nr.: 18352 Dokument-Nr. 18352

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Kommentare (1)

 
 
H.H.N schrieb am 18.06.2014

Begründung "Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhalten Zulagen und Zuschläge." Um Gottes Willen was für eine Schande !!!!!! Nein....... nur eine bestimmte Gruppe von "Mitarbeiter" der Beklagten hatten diese Zulagen. Die wiederum nur, bedingt durch das Arbeitsgeberecht, über die zugewiesene Tätigkeit erlangt werden konnten. Und hier werden nur Angestellte und nicht alle Mitarbeiter in einer Tabelle bevorzugt. Das ist eine ungleiche Behandlung. Ein Gesamtversorgung hat es dort nie gegeben, sondern eine Berechnung nach Tabelle. Und die war nur für Angestellte höher. Ein vergleichbarer Angestellter hat seine Bertriebsrente doppelt so hoch.

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