wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 10. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2017
2 AZR 551/16 -

Gerichtlich bestätigtes Ent­lassungs­verlangen des Betriebsrats begründet dringendes betriebliches Erfordernis für ordentliche Kündigung

BAG zum Kündigungsschutz nach einem Ent­lassungs­verlangen des Betriebsrats

Ist einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats in einem Verfahren nach § 104 Satz 2 BetrVG rechtskräftig aufgegeben worden einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 verlangte der Betriebsrat eines Versicherungskonzerns die Entlassung einer Sachbearbeiterin, da es zwischen ihr und zwei Arbeitskollegen im Oktober 2014 und Januar 2015 zu Auseinandersetzungen kam. Nachdem der Konzern eine Kündigung ablehnte, setzte der Betriebsrat sein Entlassungsverlangen gerichtlich durch. Der Versicherungskonzern kündigte die Sachbearbeiterin daraufhin außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich. Dagegen setzte sich diese mit der Kündigungsschutzklage zur Wehr. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielten die fristlose Kündigung für unwirksam, aber die ordentliche Kündigung für wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision sowohl der Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmerin.

Bundesarbeitsgericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher beide Revisionen zurück. Die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Sie sei weder sozial ungerechtfertigt noch sei sie aus anderen Gründen unwirksam.

Rechtskräftige Stattgabe des Entlassungsverlangens rechtfertigt betriebsbedingte Kündigung

Aufgrund der rechtskräftigen Stattgabe des Entlassungsverlangens des Betriebsrats im Verfahren des § 104 BetrVG stehe zwischen den Parteien fest, so das Bundesarbeitsgericht, dass die Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sei, das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin unter Wahrung der Kündigungsfristen zu beenden. Dies begründe ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Prüfung einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit bedürfe es ebenso nicht, wie eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG.

Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung nicht erforderlich

Die Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung gemäß § 102 BetrVG sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen, da er selbst die Entlassung der Arbeitnehmerin gefordert habe. Das Entlassungsverlangen enthalte bereits die Zustimmung des Betriebsrats zu der umzusetzenden Kündigung.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung unwirksam gewesen. Denn es habe an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gefehlt. Ein solcher folge nicht bereits aus der rechtskräftigen Stattgabe des Entlassungsverlangens des Betriebsrats. Denn damit sei die Arbeitgeberin nur zur Entlassung der Arbeitnehmerin verpflichtet worden, nicht zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 104 BetrVG lautet:

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2016
    [Aktenzeichen: 4 Ca 6451/15]
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2016
    [Aktenzeichen: 9 Sa 233/16]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24044 Dokument-Nr. 24044

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24044

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?