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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.03.2023
2 AZR 309/22 -

Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten wirksam

Kündigung verstößt nicht gegen das Maßreglungsverbot

Die Kündigung des Arbeits­verhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Das hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Klägerin arbeitete seit dem 1. Februar 2021 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt. Die Klägerin wurde auf verschiedenen Stationen in der Patientenversorgung eingesetzt. Sie war nicht bereit, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen und nahm entsprechende Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG mit Schreiben vom 22. Juli 2021 ordentlich fristgemäß zum 31. August 2021. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und insbesondere geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Vor Wirksamwerden der ab dem 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für das Krankenhauspersonal (vgl. § 20 a IfSG) sei sie nicht zu einer Impfung verpflichtet gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Erforderlicher Kausalität fehlt

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstößt. Es fehlt an der dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers. Das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erklärt worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2023
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2022
    [Aktenzeichen: 5 Sa 461/21]
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Kommentare (1)

 
 
Raimund FRENZEL schrieb am 06.04.2023

Corona-IMPFUNG, Kündigung des Arbeitnehmers

Das Urteil des Bundes-Arbeitsgerichtes lässt wegen falscher Rechtsanwendung zu wünschen übrig. Es ist zwar richtig, dass das BAG den Schutz der Patienten und des Personals hochrangig bewertet. Dennoch hätte es den Schutz des Arbeitnehmers ebenso bewerten müssen. Da der Arbeitgeber keine ausreichende finanzielle Sicherung für Impfschäden angeboten hat, war es auch nicht vertretbar, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber verweigert hat. Wer bestimmt, muss auch für die Folgen bezahlen. Z.B. Freisetzung auf unbestimmte Zeit! Raimund Frenzel

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