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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.1992
- 2 AZR 188/92 -
Durch mehrere Lohnpfändungen verursachte wesentliche Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation berechtigt zur ordentlichen Kündigung
Durch Notlage verursachte Verschuldung kann bei bestehendem Vertrauensverhältnis ebenfalls ordentliche Kündigung rechtfertigen
Wird ein Arbeitnehmer von mehreren Lohnpfändungen betroffen und führen diese aufgrund des Verwaltungsaufwands zu einer wesentlichen Störung des Arbeitsablaufs sowie der betrieblichen Organisation, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Das selbe kann bei einer durch eine Notlage verursachte Verschuldung des Arbeitnehmers gelten, wenn dieser in einer Vertrauensstellung beschäftigt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Arbeitsgericht wies Kündigungsschutzklage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein statt. Seiner Ansicht nach haben weder die mehreren Lohnpfändungen bzw. -abtretungen noch die
Bundesarbeitsgericht verneinte Kündigung wegen mehrerer Lohnpfändungen
Das Bundesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass allein das Vorliegen von mehreren Lohnpfändungen bzw. -abtretungen noch keine
Keine vorherige Abmahnung erforderlich
Kommt es im Übrigen wegen der Lohnpfändungen zu einem größeren Verwaltungsaufwand, so sei nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keine vorherige
Durch Notlage verursachte Verschuldung rechtfertigte ebenfalls keine Kündigung
Zwar könne eine durch eine Notlage verursachte Verschuldung eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.04.1992
[Aktenzeichen: 4 Sa 162/91]
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Dokument-Nr. 19158
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