wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.11.1981
7 AZR 264/79 -

Berechtigte ordentliche Kündigung aufgrund mehrerer Lohnpfändungen bei wesentlicher Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation

Anzahl der Lohnpfändungen allein unerheblich

Ein Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung aussprechen, wenn es zu mehreren Lohnpfändungen kommt und dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu einer wesentlichen Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation führt. Die Anzahl der Lohnpfändungen spielt für eine Kündigung allein keine Rolle. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Zeit von 1973 bis 1978 war ein Arbeitnehmer von 20 Lohnpfändungen bzw. -abtretungen betroffen. Er wurde daraufhin im Juni 1978 ordentlich gekündigt. Zur Begründung trug die Arbeitgeberin vor, dass die Bearbeitung der Lohnpfändungen einen nicht mehr hinzunehmenden Verwaltungsaufwand erforderte. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und erhob Kündigungsschutzklage.

Lohnpfändungen rechtfertigten keine ordentliche Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die ordentliche Kündigung wegen des durch die Lohnpfändungen verursachten Verwaltungsaufwands sei sozial nicht gerechtfertigt gewesen. Zwar könne ein außerdienstliches Verhalten eine Kündigung rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Häufige Lohnpfändungen können zudem mit der damit verbundenen kosten- und arbeitsmäßigen Belastung die unternehmerischen und betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers berühren.

Berechtigte Kündigung nur bei wesentlicher Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Organisation

Eine ordentliche Kündigung sei nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber nur dann gerechtfertigt, wenn zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen einen derartigen Verwaltungsaufwand erfordern, dass es dadurch zu einer wesentlichen Störung im Arbeitsablauf und der betrieblichen Organisation kommt. Es komme dabei nicht allein auf die Anzahl der Lohnpfändungen an. Vielmehr seien mehrere Faktoren mit einzubeziehen, wie etwa die Größe und Struktur des Betriebs.

Abmahnung nicht erforderlich

Ist eine ordentliche Kündigung wegen zahlreicher Lohnpfändungen zulässig, so das Bundesarbeitsgericht, sei keine vorherige Abmahnung erforderlich. Denn ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers könne nicht abgemahnt werden.

Notwendigkeit einer umfassenden Interessensabwägung

Eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Struktur genüge nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts für eine ordentliche Kündigung nicht. Vielmehr sei noch eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sei auf Arbeitgeberseite insbesondere die Art und das Ausmaß des Verwaltungsaufwands sowie die Größe und Struktur des Betriebes zu berücksichtigen. Auf Arbeitnehmerseite komme es zum Beispiel auf die Anzahl der Lohnpfändungen im Verhältnis zur Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, die Wiedereinstellungschancen des Arbeitnehmers an oder das Vorliegen einer finanziellen Notlage.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (zt/NJW 1982, 1062/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 37, Seite: 64 BAGE 37, 64 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1982, Seite: 1062
NJW 1982, 1062
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 1982, Seite: 347
ZIP 1982, 347

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19169 Dokument-Nr. 19169

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19169

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung