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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.07.2012
- 10 AZR 488/11 -
Kürzung der Jahressonderzahlung auch bei Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes rechtmäßig
Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes änderten an Kürzung nichts
Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war vom 1. Januar 2009 bis zum 30. September 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der
Kürzung der Sonderzahlung zulässig
Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Sonderzahlung war um je ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen, in dem der Kläger nicht bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beschäftigung beim Freistaat Thüringen war nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern ändern an der Anspruchskürzung nach § 20 Abs. 4 TV-L nichts, auch wenn es sich um Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2011
[Aktenzeichen: 10 Sa 1197/10]
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Dokument-Nr. 13833
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