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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12.2012
- 10 AZR 718/11 -
Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres als Voraussetzung für Anspruch auf Jahressonderzahlung rechtswirksam
Tarifliche Regelung stellt keine Diskriminierung wegen des Alters bei wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters ausscheidenden Arbeitnehmern dar
Eine tarifliche Regelung, wonach der Anspruch auf eine Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres abhängt, benachteiligt Arbeitnehmer, die vor diesem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht unzulässig wegen ihres Alters. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Gemäß § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) haben Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine
BAG verneint Benachteiligung älterer Arbeitnehmer in unzulässiger Weise
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Regelung in § 20 TVöD, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sonderzahlung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres ist, ist rechtswirksam. Insbesondere werden dadurch ältere Arbeitnehmer nicht entgegen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen ihres Alters in unzulässiger Weise benachteiligt. Eine unmittelbare
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.06.2011
[Aktenzeichen: 6 Sa 252/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 111 ArbRB 2013, 111 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 577 NZA 2013, 577
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Dokument-Nr. 14858
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