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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.05.2015
10 AZR 266/14 -

BAG: Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung trotz unterschiedlicher Höhe der Sonderzahlungen

Anteiliger Anspruch auf Sonderzahlung bei beendeten Arbeits­verhält­nissen

Gewährt ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg eine vom Umsatz abhängige Sonderzahlung, so steht den Arbeitnehmern aufgrund einer dadurch entstandenen betrieblichen Übung ein Anspruch auf die Sonderzahlung zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe gewährt wurden. Stellen die Sonderzahlungen zudem eine Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung dar, so steht einem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeits­verhält­nisses zumindest ein anteiliger Anspruch zu. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitgeberin gewährte ihren Mitarbeitern jährlich zusammen mit der Novembervergütung ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Darüber hinaus erhielten die Mitarbeiter mit der Dezembervergütung eine vom Betriebsergebnis abhängige "Sonderzahlung". Diese betrug für das Jahr 2007 10.000 EUR brutto und für die Jahre 2008 und 2009 12.500 EUR brutto. Nachdem ein bei der Arbeitgeberin beschäftigter Bauleiter im November 2010 aus dem Unternehmen ausschied, erhielt er für das Jahr 2010 keine Sonderzahlung. Dagegen wehrte er sich mit seiner Klage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau als auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wiesen die Klage auf Gewährung der Sonderzahlung für das Jahr 2010 ab. Ein solcher Anspruch habe aus Sicht des Landesarbeitsgerichts nicht bestanden, da das Arbeitsverhältnis des Klägers im Laufe des Jahres 2010 beendet wurde. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Sonderzahlung aufgrund betrieblicher Übung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Gewährung einer anteiligen Sonderzahlung für das Jahr 2010 zugestanden. Aus der Bezeichnung als "Sonderzahlung", ihrer dreimaligen vorbehaltlosen Auszahlung jeweils zum Jahresende und ihrer unterschiedlichen Höhe habe der Kläger schließen dürfen, dass seine Arbeitgeberin in jedem Jahr verbindlich eine Sonderzahlung leisten wolle.

Unterschiedliche Höhe der Sonderzahlung unerheblich

Für unerheblich hielt das Bundesarbeitsgericht den Umstand, dass die Sonderzahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wurden. Denn es sei für eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung typisch, dass deren Höhe schwanken könne. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit für das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung vorausgesetzt, dass zu einer regelmäßigen gelichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen komme. Es entschied jedoch ausdrücklich, an diese Voraussetzung nicht mehr festhalten zu wollen.

Gewährung der Sonderzahlung nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Gewährung der Sonderzahlung nicht vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig. Denn diese Zahlung sei als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen gewesen. Mit der Sonderzahlung sollte dagegen nicht die Betriebstreue honoriert werden.

Feststellung zur Höhe der Sonderzahlung durch Landesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht wies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück, damit dieses über die Höhe der Sonderzahlungen entscheiden konnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.02.2012
    [Aktenzeichen: 9 Ca 256/10]
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.10.2013
    [Aktenzeichen: 6 Sa 134/12]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2015, Seite: 1968
DB 2015, 1968
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2015, Seite: 992
NZA 2015, 992

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Dokument-Nr.: 21705 Dokument-Nr. 21705

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