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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.10.2004
- 1 ABR 31/ 03 -
"Karnevalsfrei": BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats über Arbeitzeit am Karnevalsdienstag
Keine erneute Mitbestimmung des Betriebsrats bei bestehender Betriebsvereinbarung
Besteht in einem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, in der die regulären Arbeitstage festgelegt und keine Ausnahmen für bestimmte Tage zugelassen sind, steht dem Betriebsrat kein nochmaliges Mitspracherecht zu, wenn die Unternehmensleitung bestimmt, dass die Belegschaft anders als in den Vorjahren am Karnevalsdienstag arbeiten muss. Der Faschingsdienstag ist ein "normaler" Werktag, der somit durch die bestehende Betriebsvereinbarung geregelt ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung eines Versicherungsunternehmens abgewiesen, der begehrt hatte, dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am
Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht schon ausgeübt
Zwar hat der
Montag bis Freitag sind reguläre Arbeitstage
Nach dieser Betriebsvereinbarung sind die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den
Auch das Landesarbeitsgericht hatte den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.
Hinweis:
Von der Beurteilung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zu trennen ist die Frage, ob die Mitarbeiter möglicherweise durch eine jahrelange betriebliche Übung einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am
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1. Soll die jahrelang praktizierte Arbeitsfreistellung am Karnevalsdienstag für die Zukunft aufgehoben werden, liegt darin jedenfalls keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
2. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag besitzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.08.2002
[Aktenzeichen: 17 BV 34/02] - Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 12.02.2003
[Aktenzeichen: 7 TaBV 80/02]
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Dokument-Nr. 7436
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