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Arbeitsgericht Lübeck, Beschluss vom 01.12.2022
- 1 Ca 1849/22 -
Für Streit um Energiepauschale sind Finanzgerichte zuständig
Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht
Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck entschieden und die Sache mit Beschluss an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.
Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der
Arbeitsgerichte allein für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig
Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig. Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.
Streit um Energiepreispauschale ist öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Der Anspruch auf Zahlung der
Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will. Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2023
Quelle: Arbeitsgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32509
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