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Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.07.2016
7 Ca 6880/15 -

Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied zulässig

Arbeitsgericht Köln verneint unzulässige Benachteiligung wegen des Alters

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass eine Pensionsordnung die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen kann. Dies stellt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetzes (AGG) dar.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrudne: Der ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner war im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben. Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des vorgesehenen Betrages. Aus diesem Grund kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70 %. Gegen diese Kürzung wandte sich die Witwe mit ihrer Klage unter anderem mit der Begründung, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG vorliege.

Kürzung zur Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zulässig

Das Arbeitsgericht Köln nahm zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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