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Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.09.2014
öD 2 Ca 1194 c/14 -

Nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen - Schwerbehinderter Bewerber hat nicht immer Ent­schädigungs­an­spruch

Öffentlicher Arbeitgeber darf frei gewordene Stelle ausschließlich für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausschreiben

Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben. Er ist somit nicht verpflichtet, sie nicht zum Bewerbungsgespräch einzuladen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem an ihrer Universität wegen Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei geworden war, schrieb die Beklagte diese Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, um eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen zu können. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin wurde er im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt und verlangte nun mit seiner Klage von der beklagten öffentlichen Arbeitgeberin 30.000 Euro Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz.

Aus eingeschränkter Ausschreibung lässt sich keinerlei Zusammenhang mit Nichtberücksichtigung des Klägers aufgrund der Behinderung herstellen

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage jedoch ab. Aus der Tatsache, dass die Stelle eingeschränkt ausgeschrieben war, lässt sich keinerlei Zusammenhang ableiten, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers an dessen Behinderung anknüpfte oder durch diese motiviert war. Im Übrigen muss ein öffentlicher Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Bewerber zwar grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschieht dies nicht, ist das in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber aber einen Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch ein, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt, ist die Indizwirkung widerlegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2014
Quelle: Arbeitsgericht Kiel/ra-online

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