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Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil
6 Ca 1043/11 -

Beendigung eines Profispielervertrages wegen Abstiegs aus der 2. Bundesliga unzulässig

Die Übertragung des Beschäftigungsrisikos auf den Arbeitnehmer stellt eine unzulässige auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag dar

Der Abstieg eines Fußballvereins aus der 2. Bundesliga ist als betriebsbedingter Grund anzusehen und rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eines Lizenzfußballspielers. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 29-jährige klagende Arbeitnehmer war seit Juli 2010 als Lizenzfußballspieler bei dem beklagten Verein (Arminia Bielefeld) angestellt. Er spielte für die 1. Herrenmannschaft in der 2. Fußballbundesliga. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2012 befristet und sollte nur Gültigkeit für die 1. und 2. Bundesliga haben. Vertraglich vorgesehen war zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Verein, falls es zu einem Abstieg aus der 2. Bundesliga kommen sollte. Anfang Mai 2011 stand fest, dass die 1. Herrenmannschaft von der 2. Fußballbundesliga in die 3. Liga absteigen wird. Das nahm der Verein zum Anlass, den Kläger im Mai 2011 schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum 30.06.2011 ende. Der Verein sprach zudem mit Schreiben von Mai und September 2011 außerordentliche Kündigungen aus. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Kläger, der zwischenzeitlich eine Anstellung bei einem israelischen Verein gefunden hatte, Klage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld.

Beschäftigungsrisiko wurde Kläger aufgezwungen

Das Arbeitsgericht Bielefeld hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vertragliche Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des Abstiegs aus der 2. Fußballbundesliga vorsehe, sei unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige auflösende Bedingung, die das Beschäftigungsrisiko dem Arbeitnehmer aufbürde. Der beklagte Verein hatte insoweit behauptet, der Kläger selbst habe bei den Vertragsverhandlungen, die mit seinem Berater geführt wurden, Wert darauf gelegt, ausschließlich in der 2. Bundesliga spielen zu wollen. Der Verein hat den Berater als Zeugen benannt, den das Arbeitsgericht allerdings nicht vernommen hat, da es den Beweisantritt als verspätet ansah.

Kein wichtiger Kündigungsgrund vorhanden

Das Arbeitsgericht war überdies der Auffassung, die fristlosen Kündigungen seien unwirksam. Die Kündigung mit Schreiben von September 2011 sei dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden, da sie an dessen alte Adresse zugestellt worden sei. Für die Kündigung mit Schreiben vom Mai 2011 fehle es an einem wichtigen Grund. Der Abstieg aus der 2. Bundesliga sei als betriebsbedingter Grund anzusehen, der die außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könne.

Der beklagte Verein hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das Landesarbeitsgericht Hamm am 22. Januar 2013 verhandeln wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

Nachinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom 22.01.2013
    [Aktenzeichen: 14 Sa 737/12]
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Dokument-Nr.: 15039 Dokument-Nr. 15039

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