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Landesarbeitsgericht Hamm, Vergleich vom 19.07.2011
- 14 Sa 1896/10 -
Arbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung eines Fußballtrainers wegen Arbeitsverweigerung für zulässig
Parteien schließen vor dem Landesarbeitsgericht Vergleich
Ein Fußballtrainer, der gemäß seines schriftlichen Arbeitsvertrags als „Trainer“ eingestellt wird, hat keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Cheftrainer für eine Mannschaft zu arbeiten. Erscheint der Trainer trotz Aufforderung des Vereins nicht mehr zur Arbeit, weil ein weiterer Trainer eingestellt wurde, kann dies als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur Kündigung führen kann. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegen. In dem darauf folgenden Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergleich.
Der 45 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Juli 2009 bei dem beklagten Verein in Siegen eingestellt. Er wurde als Trainer der ersten Mannschaft eingesetzt, die am Spielbetrieb der 5. Fußballliga (NRW-Liga) teilnimmt. Bereits Ende Oktober 2009 stellte der beklagte Verein den Kläger von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Die Trainerstelle bei der ersten Mannschaft wurde neu besetzt. Danach forderte der beklagte Verein den Kläger mehrfach erfolglos auf, zur Arbeit zu erscheinen. Der Verein mahnte den Kläger dreimal ab und sprach am 1. Februar 2010 eine fristlose
Kläger ist der Auffassung, er sei ausschließlich als Cheftrainer der ersten Mannschaft eingestellt worden
Der Verein stützt die
Anspruch auf ausschließlichen Einsatz als Trainer der ersten Mannschaft besteht nicht
Das Arbeitsgericht Siegen hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Arbeit beharrlich verweigert. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei der Kläger als „Trainer“ eingestellt gewesen. Daher habe er keinen Anspruch darauf, ausschließlich als Trainer der ersten Mannschaft eingesetzt zu werden.
Parteien vergleichen sich
Das Landesarbeitsgerichts knüpfte in seiner Verhandlung an die Vergleichsgespräche an, die die Parteien bereits vorgerichtlich und in der ersten Instanz geführt hatten. Diesmal kam eine Einigung zustande: Die Parteien verständigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 11989
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