Fall "Emmely" - einen neuen Pfandbonfall zu entscheiden. Es entschied, dass die fristlose Kündigung eines Verkäufers mit 17-jähriger Kassentätigkeit wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs wirksam ist. - bei kostenlose-urteile.de">Fall "Emmely" - einen neuen Pfandbonfall zu entscheiden. Es entschied, dass die fristlose Kündigung eines Verkäufers mit 17-jähriger Kassentätigkeit wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs wirksam ist. - bei kostenlose-urteile.de">
 
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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2010
1 Ca 5421/10 -

Pfandbon-Missbrauch im Wert von 6,06 Euro: Fristlose Verdachts­kündigung eines Kassierers rechtmäßig

Auch langjährige Beschäftigung steht einer fristlosen Kündigung nicht entgegen

Das Arbeitsgericht Berlin hatte - nach dem Fall "Emmely" - einen neuen Pfandbonfall zu entscheiden. Es entschied, dass die fristlose Kündigung eines Verkäufers mit 17-jähriger Kassentätigkeit wegen des Verdachts des Pfandbonmissbrauchs wirksam ist.

Im vorliegenden Fall wurde einem Verkäufer mit 17-jähriger Kassentätigkeit zur Last gelegt, manuell Pfandbons erstellt zu haben, ohne dass dem ein tatsächlicher Kassiervorgang gegenüber gestanden hätte, und das entsprechende Geld an sich genommen zu haben.

Arbeitnehmer bei Erklärungen unglaubwürdig

Das Arbeitsgericht Berlin hat einen diesbezüglichen dringenden Verdacht als gegeben angesehen und dabei unter anderem auch darauf abgestellt, dass der Angestellte gegenüber dem Arbeitgeber und im Prozess jeweils wechselnde Darstellungen des Sachverhalts abgegeben habe, sodass sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig erschienen sei.

Verdachtsmomente lagen in originären Kernbereich seiner Tätigkeit als Kassierer

In der Interessenabwägung seien zwar die 17 Jahre Beschäftigungszeit insbesondere nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Angestellten zu berücksichtigen gewesen. Jedoch habe maßgeblich gegen ihn gesprochen, dass er als Verkäufer mit Kassiertätigkeit im originären Kernbereich seiner Tätigkeit derartige dringende Verdachtsmomente gesetzt habe. Auch der relativ geringe Schadensbetrag (2,00 Euro und 4,06 Euro) könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2010
Quelle: Arbeitsgericht Berlin/ra-online

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