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Amtsgericht Zeitz, Beschluss vom 20.12.2016
13 OWi 721 Js 210685/16 -

Aufkleben eines Stinkefingers in EU-Sternenkranz des Autokennzeichens stellt Ordnungswidrigkeit dar

Verhängung einer Geldbuße von 10 EUR

Wer in den EU-Sternenkranz des Autokennzeichens einen Stinkefinger-Aufkleber platziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies rechtfertigt eine Geldbuße von 10 EUR. Dies hat das Amtsgericht Zeitz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer im September 2016 mittels eines Bußgeldbescheids eine Geldbuße von 10 EUR verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Betroffene in den EU-Sternenkranz seiner Autokennzeichen einen Stinkefinger-Aufkleber platziert hatte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein.

Geldbuße von 10 EUR aufgrund Ordnungswidrigkeit rechtmäßig

Das Amtsgericht Zeitz entschied gegen den Betroffenen. Ihm sei zur Last zu legen, dass seine beiden Kennzeichenschilder nicht in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung den Mustern, Abmessungen und Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit Anlage 4 entsprochen habe. Dafür sei eine Regelgeldbuße von 10 EUR vorgesehen, so das Amtsgericht. Gemäß Anlage 4 sei das Euro-Feld erforderlich. Zeichen innerhalb des Sternenkranzes seien nicht vorgesehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2018
Quelle: Amtsgericht Zeitz, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26423 Dokument-Nr. 26423

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Kommentare (2)

 
 
StahlWind schrieb am 12.09.2018

Lächerlich, mein Auto, mein Nummernschild, freie Meinungsäußerung!

Welche Ordnung wurde den Widrig behandelt?

Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schützt das Recht jedes Menschen auf freie Meinungsäußerung einschließlich des Rechts, seine Meinung zu verbreiten und die Meinungen anderer zu hören. Damit verbietet Artikel 19 eine staatliche Zensur.

Art 5. (1) GG Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Unterhopfter schrieb am 11.09.2018

Das ist wieder typisch deutsch: Lärmende Auspuffanlagen, Halt-gebietende Ampeln überfahrende „dunkelgrüne“ Wichtigtuer und generös falsch oder in dritter Reihe parkende Egomanen werden nicht verfolgt – aber wehe im Sternenkranz der EU prangt ein Stinkefinger, da wird der Zorn Gottes beschworen und die Reiter der Jurisprudenz losgelassen.

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