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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 27.04.2017
- 13 C 259/16 -
Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über Daten des Samenspenders erteilen
Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt grundrechtlich geschütztes Interessen der Samenbank
Das Amtsgericht Wedding hat die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtliche Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben, d.h. alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende zu nennen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern des minderjährigen Kindes hatten im Februar 2008 mit der beklagten Samenbank-Betreiberin einen Vertrag geschlossen, um ihren Kinderwunsch zu realisieren. Danach verpflichtete sich die Beklagte, auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern. Die Eltern verzichteten mit notarieller Vereinbarung vom 29. Februar 2008 gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf, dass ihnen die Identität des Spenders preisgegeben werde. Bei der Mutter des Kindes wurde in ungefährem zeitlichem Zusammenhang mit diesem Datum eine künstliche heterologe Insemination durchgeführt; das
Eltern verlangen Auskunft über Identität des Samenspenders
Die Eltern des Kindes haben sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes in dessen Namen Klage erhoben, um von der Beklagten die Identität des Samenspenders zu erfahren. Zwischen den Parteien war streitig, ob das
Auskunftsanspruch leitet sich aus Sonderverbindung zwischen Kind und Samenbank ab
Das Amtsgericht Wedding wies zwar die Klage ab, soweit sie auf Hinterlegung der
Mindestalter für Auskunftsersuchen nicht erforderlich
Es sei ferner davon auszugehen, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes bestehe, Informationen über die Identität des Samenspenders zu erhalten. Dafür sei ein Mindestalter nicht erforderlich, sondern die Eltern könnten im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, in der die behandelnde Gynäkologin als Zeugin vernommen worden ist, sei das Gericht davon überzeugt, dass das klagende
Samenspender trägt soziale und ethische Verantwortung
Der Beklagten sei auch zuzumuten,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2017
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
- Kinder haben Anspruch auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.01.2015
[Aktenzeichen: XII ZR 201/13]) - Reproduktionsklinik muss einem durch Samenspende gezeugten Kind Namen des biologischen Vaters nennen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2016
[Aktenzeichen: 432 C 7640/15])
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Dokument-Nr. 24212
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