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Amtsgericht Waldbröl, Urteil vom 16.10.2014
44 OWi-225 Js 1055/14-121/14 -

Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons dar

Möglichkeit des Telefonierens über Internet fällt nicht unter Begriff "Mobiltelefon"

Die Nutzung eines iPods als Diktiergerät während der Fahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. Denn allein die Möglichkeit des Telefonierens über das Internet fällt nicht unter den Begriff "Mobiltelefon". Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Waldbröl hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Waldbröl mit der Frage beschäftigen, ob das in der Hand halten eines iPods während der Fahrt eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Der Betroffene Autofahrer hatte den iPod des Unternehmens Apple während der Fahrt in der Hand gehalten, um etwas zu diktieren.

Nutzung eines iPods während der Autofahrt stellt keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons dar

Das Amtsgericht Waldbröl entschied, dass die Nutzung eines iPods während der Fahrt keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Denn in diesem Fall werde kein Mobiltelefon im Sinne der Vorschrift benutzt. Unter einem Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 22.10.2009 - 82 Ss-OWi 93/09 hinsichtlich Festnetz-Mobilteil). Ein iPod verfüge jedoch nicht über eine eigenständige Telefonfunktion und SIM-Karte. Vielmehr sei ein Telefonieren nur über eine App und mittels einer Internetverbindung möglich. Eine solche Möglichkeit falle aber nicht unter den Begriff des Mobiltelefons.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Amtsgericht Waldbröl, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Urteile zu den Schlagwörtern: Autofahrer | Handy | Smartphone | Mobiltelefon | iPod | Verwendung | Benutzung

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Dokument-Nr.: 20623 Dokument-Nr. 20623

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Kommentare (8)

 
 
Helmut schrieb am 17.02.2015

Unglaublich!!!

Das ist buchstäblich Korinthenkakerei die hier vollzogen wird. Dieser liebe Richter sollte sich mal unter die Bevökerung mischen und wieder mal auf den Boden der Tatsache blicken. Ob es telefonieren, diktieren o.ä. ist, es stört auf alle Fälle die Konzentration beim Autofahren und ist grob fahrlässig. Unter Umständen müssen dafür andere Menschen im Straßenverkehr ihr Leben lassen!

Chris antwortete am 17.02.2015

Hier muss dann allerdings eine Gesetzesänderung vollzogen werden. Bei einem analogen Diktiergerät gäbe es auch keine Handhabe, zumindest wäre keine Anklage aufgrund dieses Paragraphen möglich (wohl eher grobe Fahrlässigkeit, welche jedoch nachweisbar sein muss).

Jedoch denke ich auch, dass es wohl egal ist was man in der Hand hat, wenn man Auto fährt. Man könnte im Übrigen auch überlegen, ob Rauchen im Auto (insbesondere Anzündevorgang und Löschvorgang) nicht ebenso gefährlich sind.

Chris schrieb am 17.02.2015

https://openjur.de/u/755126.html

Da ist die Vollveröffentlichung. So wie ich das lese, hat er nicht telefoniert (mangels W-Lan im Auto), sondern diktiert. Die Erklärung, dass ein Iphone kein Handy ist, ist hier rein beschreibender Natur.

Dies ist sicherlich genauso gefährlich und verantwortungslos. Dennoch ist es nunmal - wie das Gericht richtig sagt - kein Handy gewesen, was er in der Hand hielt. Es hatte auch zu dem Zeitpunkt keine Telefonfunktion.

Chris antwortete am 17.02.2015

Ipod meine ich natürlich :P

Chris antwortete am 17.02.2015

Ipod meine ich natürlich :P

feo schrieb am 17.02.2015

Das ist wieder so ein Witz-Urteil. Unglaublich.

closius antwortete am 17.02.2015

Warum unglaublich? Juristen .....!

Peter Kroll schrieb am 17.02.2015

Erst das Stehpinkler-Urteil - dan das Telefonieren, das gar kein Telefonieren ist. Ich glaube, verschiedene Richter sollten auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung zur Runderneuerung geschickt werden. Auf alle Fälle müsste ihr Gehalt deutlich erhöht werden.

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